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   AGH Hamburg, 06.01.1999 - II ZU 2/97   

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https://dejure.org/1999,21518
AGH Hamburg, 06.01.1999 - II ZU 2/97 (https://dejure.org/1999,21518)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 06.01.1999 - II ZU 2/97 (https://dejure.org/1999,21518)
AGH Hamburg, Entscheidung vom 06. Januar 1999 - II ZU 2/97 (https://dejure.org/1999,21518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1999, 226
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Auszug aus AGH Hamburg, 06.01.1999 - II ZU 2/97
    d) Für das unter lit. c) Abs. 1 zusammengefaßte Ergebnis spricht noch ein weiterer Gesichtspunkt: Wird eine Personengesellschaft freiberuflich und gewerblich tätig, wofür die gewerbliche Betätigung nur eines Gesellschafters für Rechnung der Gesellschaft ausreicht, werden die Tätigkeiten der Gesellschaft nach der sog. Abfärbe- oder Infektionstheorie als Gewerbebetrieb behandelt und ihre freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG umqualifiziert, sofern die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten trennbar sind (zuletzt BFH in NJW 1997, 2404 ff.; Schmidt: EStG, 16. Auflage 1997, Rdnr. 97 ff. zu § 15 EStG).

    Um die Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche zu vermeiden, ist es steuerrechtlich grundsätzlich zulässig, die gewerbliche Betätigung eines Partners in eine nicht notwendigerweise personenidentische neue Gesellschaft auszugliedern (BFH in NJW 1997, 2404, 2406; BB 1998, 1929 f.).

  • BFH, 19.02.1998 - IV R 11/97

    Keine Abfärbung der gewerblichen Tätigkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

    Auszug aus AGH Hamburg, 06.01.1999 - II ZU 2/97
    Um die Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche zu vermeiden, ist es steuerrechtlich grundsätzlich zulässig, die gewerbliche Betätigung eines Partners in eine nicht notwendigerweise personenidentische neue Gesellschaft auszugliedern (BFH in NJW 1997, 2404, 2406; BB 1998, 1929 f.).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus AGH Hamburg, 06.01.1999 - II ZU 2/97
    Eröffnet das anwaltliche Berufsrecht Sozietäten die Ausgliederung etwaiger partiell gewerblicher Tätigkeit in eine neue Personengesellschaft als vorbeugende Gestaltungsmöglichkeit nicht, würden Sozietäten und Einzelanwälte ungleich behandelt werden: Stellt sich z. B. die Insolvenzverwaltung im Einzelfall als gewerblich heraus, greift nicht automatisch die sog. Abfärbetheorie ein, sondern bei einem einzelberuflichen Rechtsanwalt sind die Tätigkeiten steuerlich getrennt zu beurteilen und in Einkünfte aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit aufzuspalten, soweit dies möglich ist, d. h. soweit sich die Tätigkeiten "nach der Verkehrsanschauung ohne besondere Schwierigkeiten voneinander trennen lassen" (BFH-Urt. v. 11.7.1991 in BStBl 1992 II, S. 413).
  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus AGH Hamburg, 06.01.1999 - II ZU 2/97
    Sein Berufsbild wird somit von der Aufgabe geprägt, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und für Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten zubesorgen (BGH-Beschl. v.17.1.1977 in BGHZ 68, 62 ff.).
  • AGH Hamburg, 27.09.2004 - I ZU 8/03

    Verbot der Sternsozietät - Verstoß durch Satzung einer

    Zum Schutz der Mandantschaft vor Irreführungen solle eine "Vermehrung" oder "Teilung" der anwaltlichen Berufstätigkeit verhindert werden (vgl. BGH, NJW 1999, 2970, 2971 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/4993, 33; Feuerich / Weyland , BRAO, a.a.O., § 59a Rdnr. 14; AGH Hamburg, AnwBl. 1999, 226).
  • AGH Niedersachsen, 07.07.2004 - AGH 3/04

    Zulässigkeit der Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer

    Es ist einhellige Meinung, dass die gesetzliche Formulierung "in einer Sozietät" als Zahlwort gemeint ist, sodass sich Rechtsanwälte nach dieser Vorschrift mit anderen Rechtsanwälten bzw. sozietätsfähigen Berufen nur in einer einzigen "Sozietät" zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden können (Bundestagsdrucksache 12/4993 Seite 33; BGH NJW 1999, 2970, 2971 [BGH 21.06.1999 - AnwZ (B) 89/99]; AGH Hamburg AnwBl 1999, 226; Henssler/Prütting § 59 a Rdn 10; Feuerich/Weyland § 59 a Rdn 4).
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